Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stieftochtermann

Stieftochtermann

, m.

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Ehemann der Stieftochter 
  • man [habe] nicht befinden können, das des B.s stieftochterman diesen kauf zu fechten gnugsam uhrsach
    1598 BrandenbSchSt. II 265
  • [wegen der schwaͤgerschaft des zweiten und dritten geschlechts ist verboten] die ehe des stiefvaters mit ... der stiefmutter des stieftochtermanns 
    1801 RepRecht VI 241