Steilrecht, Stielrecht, n.

Rechtsregel, Regelwerk über den Steilkauf; Verfahren des Steilkaufs
  • erkennen die zwen scheffen vur stilrecht, das der vorderer solt dem schuldner sulchen verkauff zu huss undt zu hoff ... verkundigen
    1532 LuxembW. 26 Faksimile
  • verkauffte guͤter ... koͤnnen nach dem verkauff mit statt- oder steilrecht vnd fuͤrgangener ... insetzung deß kauffers in die possession ... durch den schuldmann inwendig funfftzehen tagen ... eingeloͤst werden
    1599 LothrLbr. XVII 17 Volltext (und Faksimile)