Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stierer

Stierer

, m.

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wie Stierhirte 
  • stierer: ... so ein stier durch dem stierer verlohren wird, ... dass er denselben zu suechen schuldig, und da er in dreien tägen kein wortzeichen befänt, dass er dasselbig zu bezahlen schuldig sein soll
    1607 Tirol/ÖW. IV 268f.