Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiergeld
Artikel davor:
2Stiel
stielen
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Stier
stieren
Stierer
Stierfell
Stierfleisch
Stierfuhre
Stiergefecht
Stiergeld
, n.
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auch Stieren-
I
Abgabe zur Finanzierung der Haltung eines Stiers, insb. Gemeindestiers; auch die Einnahmen daraus
- wer vich hat, von dem sollen sy uffheben das stiergelt durch den gemeinen knecht von einer ků oder einem stier vier pfenning1473 BaselUB. VIII 349
- [dem Halter der 2 Stiere werden zwöü stücke ärdtricht einer gmeind verlüwen und er sol das] stierengelt die vier jar zů denen zwöen stückin han und bruchen1564 KonolfingenLGR. 242Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- herdtmaister ... supplicierten umb ein steur zu underhaltung irer vaselveher, dieweil sie nicht mit dem stiergelt jehrlichs zukommen möchten1568 KaiserslauternRatsprot. 68
- an stiergeld muß von jeder kuh die zum ochsen geht ein kopfstück zahlt werden1713 Grebel,SGoar 452
- weilen jährlich nicht so viel an stirgeld eingebracht wirdt, wodurch die unkosten der gemein stir unten bestritten werden, als haben wir gezümedt ansuchen wollen, umb eine wisen auf dem Rákos, wegen von heuer und fürohin ein weniges heu für die gemeine stier zu machen1743 MHungJurHist. IV 2 S. 731Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
II
eine vom Stierhalter zu leistende Abgabe
- der bauer, so den stier vor die h. rheingraffen hält und davon 2/3tel zehnden einthut, gibt vor die 1/3 heu und 1/3tel kälberzehnden an die pfarrey jährlich 5 fl. und wird das stiergeld genant1765 ArchHessG.2 12 (1919) 346