Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stierlein
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, n.
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männl. Kalb
- also sagen wir schultheiß und ein ehrsames gericht, daß länger dan jahr und tag unter unserer rinderhaften viehherde niemals keine erbliche suecht gespürt worden ist und man die beiden stierle wohl über trieb und tratt, weid und wasser, sicherlich treiben mag1739 HohenzollJh. 20 (1960) 115
- mit auferziehe- und haltung des viechs am spitlhof soll man es also halten, daß jährlich 4 stierl und zway küe kälber, und mehrers nicht, abgenomben werden1746 QÖstG. XV 805
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