Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stiftbar
Artikel davor:
Stierling
Stierlingabschneiden
Stiermatte
Stiertreiber
Stiervieh
Stierweide
1Stift
2Stift
Stiftartikel
Stiftbank
stiftbar
, adj.
(als Stiftsgut III) mit einer Abgabe belegt, abgabepflichtig
vgl.
stiften (XII)
- darum [ayn fruemesse zu sprechen] so habend si mir ... eingeantwurt zehen mark geltz ... auf guten stifbarn urbarn1387 Kufstein/Melly,Siegelk. 101
- der ander halbe thaüll [ist] dennen herrn von T. ... stüfft- und dienstbar1617 MittSalzbLk. 5 (1865) 90Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zum landgericht S. stüft- und steurparen heisls Egg1670 Strnadt,Grenzbeschr. 425
- auf dem gut N. welches ... dem herrn J.N. ... mit grund-herrschafft unterworffen, auch jaͤhrlichen stuͤfft- und dienstbar ist1721 Bluemblacher App. 22Faksimile (ca. 102 KB)
- das decret gestehet ... die niedere gerichtsbarkeit auf den einschichtigen guͤtern ... nur den eigenthuͤmern ... zu, welche stift und gilt davon haben ... ausgeschlossen [sind] ... die lehenherrn, weil ihnen die guͤter nicht stift- und gilt- sondern nur lehenbar sind1770 Kreittmayr,StaatsR. 443Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Artikel danach:
stiftbäulichen
Stiftbrief
Stiftbuch
Stiftbulle
Stiftbürge
Stiftehrung
Stiftel
stiften
(Stiftener)