Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stiftbar

stiftbar

, adj.

(als Stiftsgut III) mit einer Abgabe belegt, abgabepflichtig
  • darum [ayn fruemesse zu sprechen] so habend si mir ... eingeantwurt zehen mark geltz ... auf guten stifbarn urbarn
    1387 Kufstein/Melly,Siegelk. 101
  • der ander halbe thaüll [ist] dennen herrn von T. ... stüfft- und dienstbar 
    1617 MittSalzbLk. 5 (1865) 90
  • zum landgericht S. stüft- und steurparen heisls Egg
    1670 Strnadt,Grenzbeschr. 425
  • auf dem gut N. welches ... dem herrn J.N. ... mit grund-herrschafft unterworffen, auch jaͤhrlichen stuͤfft- und dienstbar ist
    1721 Bluemblacher App. 22
  • das decret gestehet ... die niedere gerichtsbarkeit auf den einschichtigen guͤtern ... nur den eigenthuͤmern ... zu, welche stift und gilt davon haben ... ausgeschlossen [sind] ... die lehenherrn, weil ihnen die guͤter nicht stift- und gilt- sondern nur lehenbar sind
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 443