Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stifter

Stifter

, m.
I Gründer, Initiator, Erbauer (zB. einer Stadt); auch als finanzieller Unterstützer; offen zu II 
II Geber einer Stiftung (II), Urheber einer Stiftung (III); auch: Nachfahre, Rechtsnachfolger eines solchen Stifters, dem wie dem Stifter best. Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Präsentation (I) und Schirm (I 2) zukommen können
III Ahnherr, Stammherr (I) 
IV Anstifter, Aufwiegler, Rädelsführer
V wie Stiftsherr (III); auch: Vertreter des Stiftsherrn, der stiftet (XIV) und abstiftet (I), das Stiftteiding leitet; formelhaft: Stifter und Störer Inhaber des Rechts zu stiften und abzustiften
VI wie Stiftsmann (II); auch: Pächter, Entleiher
VII Arbeiter in einem Steinbergwerk, der Löcher in das Gestein bohrt zur Abspaltung von größeren Abbrüchen