Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftgewahrsame
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Stiftgewahrsame
, f.
Privileg eines 1Stifts (I)
vgl.
Gewahrsam (IV)
- so soll jedem derselbigen embteren ein ander neü authentisch libell oder büchlein, darin die nothwendigste substanz der stifftgewahrsamminnen und gegen jhnen den aembteren habenden fryheiten und gerechtigkeiten zusambt der erlütherung und verglichung über die puncten, die da spänig gewesen, vergriffen ist, in seinem des ambts kosten ... mitgetheilt werden1607 LuzernHofkirche 12Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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