Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftgülte

Stiftgülte

, f.


I (bei der idR. jährlichen Neuvergabe fällige) an den Stiftsherrn (III) zu leistende Zinsabgabe für eine 1Stift (VIII); zT. auch in Naturalien zu erbringen
  • daß er in große geldschuld und heimliche armut wäre kommen, daß er auch seinem lehenherren die stiftzins oder gült nicht hätte zu geben, darum er ihn von haus und häuslichen ehren wollte treiben
    1497 OstbairGrenzm. 7 (1964/65) 225
  • wann du einem ... einantwortest ein gut oder hof, dauon er sich vnd die seinige kan reichlich ernaͤhren, inn fall er dich darumben ehrt, sich danckbar erzeigt, vnnd dir jaͤrlich bringt ein stifftguͤlt zu einer bekandtnuß, daß er den hof von dir alß einem grundherrn empfangen
    M. Kreittmann, Bericht vom Zehendtrecht (Ingolstadt 1594) 47
  • das auch si undterthonnen den ... gruntherrschaften ire schuldige stüft-und gruntgilten ... jedes jar zu der ordenlichen stüftzeit erlegen
    um 1618 Tirol/ÖW. II 16
  • wie es mit denen stift- und pfennig-gilten zu halten
    1774 Wagner,Civilbeamte I 153
II (als Stiftung II) zweckgebunden zugewandte dauerhafte Zinseinkünfte
  • als dann vnser vorfordern ... zu vnserm closter ... vermacht, gestift vnd darzu geben hetten zu einer ewigen stifftguͤlt und seelgeraͤt
    1463 VerhNdBayern 7 (1860) 313
  • verbünden wider sölh stifftunng der ... ewigen mess zu ewigeu zeitten hinfür nichtz zehandeln das der in einichs weys zu mindrung vnnd abbruch der obbemelten stifftgült vnnd gütter gedienen möcht
    1499 MBoica 22 S. 622
unter Ausschluss der Schreibform(en):