Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftrechter

Stiftrechter

, m.

hier: Erbpächter, Emphitheota
  • ain solcher erb vnd stifftrechter der mag auch sein erbgerechtigkait niemandt verkauffen, es geschehe dann mit des herrn wissen vnd zugeben, oder sey also imm verding herkommen
    1544 Perneder,Regeln 40r