Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftrechter
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, m.
hier: Erbpächter, Emphitheota
- ain solcher erb vnd stifftrechter der mag auch sein erbgerechtigkait niemandt verkauffen, es geschehe dann mit des herrn wissen vnd zugeben, oder sey also imm verding herkommen1544 Perneder,Regeln 40rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit