Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftsamtmann
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Stiftsamtmann
, m., pl. auch Stiftsamtleute
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Amtsträger in der Verwaltung eines 1Stifts (I)
vgl.
Stiftsschaffner
- [nachrichter soll] verpflicht sein, solchen seinen dienst mit ihrer fürstl. gnaden vorwissen vnß oder nachgesezten stüffts-ambtleuthen ein viertljahr vor außgang der zeit aufzusagen1616 Schuhmann,Scharfrichter 154
- A.G., stiftsamptman habe ein erbgut, so zehendtbahr1645 Schnettler,Steuerstr. 207
- ist anstatt des verstorbenen stiftsamtmanns ... von der frau abbatißin der cadidatus juris J.D.K. wiederum zum amtmann ernennet wordenHannovAnz. 3 (1753) 5. Stück S. 2
- untergerichte: ... die aͤmter sind ein uͤberbleibsel von den alten grafschaften und bedeuten gewisse landesdistrikte, worinn ein gewisser landesherrlicher bedienter der oberamtmann, amtmann, stiftsamtmann, vogt ... heist1785 Fischer,KamPolR. II 59Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)