Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stiftsfähig
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Stiftsbote
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Stiftsdorf
Stiftseinkommen
Stiftseinkünfte
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Stiftsfabrik
stiftsfähig
, adj.
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zur Aufnahme in das Kapitel (III) eines 1Stifts (I 1) legitimiert, idR. aufgrund einwandfreier adliger Abstammung (oft mit 16 altadligen Vorfahren); auch als Voraussetzung für vergleichbare geistliche Ämter und Posten
bdv.:
stiftsmäßig
vgl.
Stiftsfähigkeit
- daß der uralte adel stifft-faͤhig, auch die hohe ertz- und stiffte (ausgenommen Coͤlln und Straßburg) auf deroselben vornemlich fundirt1619 Lünig,RA. XII 2 S. 57
- ausser gemeldten 8 doctoren ist keiner stifftsfaͤhig, er sey denn fuͤrstl. oder graͤfflichen standes und erweise seine 16 fuͤrstl. oder graͤffl. ahnenF.L.v. Franckenberg, Europ. Herold (Leipzig 1705) 212
- jemanden stifftsfaͤhig ... zu erklaͤren, sey ein reservatum cæsareum, deme noch in keiner wahl-capitulation renunciiret worden1747 König,SelJPubl. XIII 355
- so wenig der kaiser einen aus der siebenten klasse stiftsfähig machen kann, so wenig hätte er jemand aus der klasse ohne ehre zunftfähig machen sollen1770 MöserGesStaat 114
- jetzt sollte eigentlich nur stiftsfaͤhiger adel anspruͤche auf den reichsritterstand machen1791 MerkwKönigswahl 219Faksimile - in Google Books