Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stiftsfähig

stiftsfähig

, adj.

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zur Aufnahme in das Kapitel (III) eines 1Stifts (I 1) legitimiert, idR. aufgrund einwandfreier adliger Abstammung (oft mit 16 altadligen Vorfahren); auch als Voraussetzung für vergleichbare geistliche Ämter und Posten
  • daß der uralte adel stifft-faͤhig, auch die hohe ertz- und stiffte (ausgenommen Coͤlln und Straßburg) auf deroselben vornemlich fundirt
    1619 Lünig,RA. XII 2 S. 57
  • ausser gemeldten 8 doctoren ist keiner stifftsfaͤhig, er sey denn fuͤrstl. oder graͤfflichen standes und erweise seine 16 fuͤrstl. oder graͤffl. ahnen
    F.L.v. Franckenberg, Europ. Herold (Leipzig 1705) 212
  • jemanden stifftsfaͤhig ... zu erklaͤren, sey ein reservatum cæsareum, deme noch in keiner wahl-capitulation renunciiret worden
    1747 König,SelJPubl. XIII 355
  • so wenig der kaiser einen aus der siebenten klasse stiftsfähig machen kann, so wenig hätte er jemand aus der klasse ohne ehre zunftfähig machen sollen
    1770 MöserGesStaat 114
  • jetzt sollte eigentlich nur stiftsfaͤhiger adel anspruͤche auf den reichsritterstand machen
    1791 MerkwKönigswahl 219
unter Ausschluss der Schreibform(en):