Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftsfähigkeit
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Stiftseinwohner
Stiftsfabrik
stiftsfähig
Stiftsfähige
Stiftsfähigkeit
, f.
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formale Befähigung zur Mitgliedschaft im Kapitel (III) eines 1Stifts (I 1); besteht idR. aufgrund einwandfreier adliger Abstammung (oft mit 16 adligen Vorfahren), die ggf. durch Ahnenprobe nachzuweisen ist; auch als Voraussetzung für vergleichbare geistliche Ämter und Posten
bdv.:
Rittermäßigkeit,
Stiftsmäßigkeit
vgl.
Stiftsadel (II),
stiftsfähig
- [Frage:] protestanten ob sie stifftsfaͤhigkeit1735 Riccius,AdelDeutschld. Reg. s.v. Protestanten
- erbliche stamm-wuͤrde und familien-rechte [der reichs-fuͤrsten sind] ... bey der stifftsfaͤhigkeit ... vornehmste causa sine qua non1747 König,SelJPubl. XIII 355
- daß ... den gliedern solcher familien [aspiranten], wenn sie in die reichsstifter aufgenommen werden wollen, von den ritterdirectorien attestate uͤber ihre stiftsfaͤhigkeit ertheilet werden koͤnnen1788 Kerner,RRittersch. II 164Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es wird ... nicht in allen solchen stiftern eine gleiche anzahl ahnen erfordert, und deshalb hat auch die stiftsfaͤhigkeit des adels keinen allgemeinen maßstab1798 RepRecht I 222Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)