Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftsfräulein
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stiftsfähig
Stiftsfähige
Stiftsfähigkeit
Stiftsfrau
Stiftsfräulein
, n., auch f.
wie Stiftsfrau (I); später auch: in einem evang. Fräuleinstift erzogenes (adeliges) Mädchen
bdv.:
Kapitularfräulein
- in diesem stifft sollen ... sein vier stifftsfräulein oder jungfern ... selbige sollen, dafern sie über vierzehen jahr alt ... einen leiblichen aydt zu gott schweren, wie solches die zu endt annectirte stabung und formul mit sich bringt1671 Sillib,Neuburg I 232
- die frau proͤbstin nebst den sechs stiffts-fraͤulein1720 Lünig,TheatrCerem. II 340Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- dass man in zweyen stiffter zugleich stifftfreüllen sein kan1720 BiblLitV. 144 S. 221
- welche in die fürstliche stüft Schönnis für ein exspectantin oder stüftfräuwlin will angenommen werden, die soll ehelich geboren und von gutem ritter- und stiftmäßigen adel sein1723 GasterLsch. 284Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die stiftsfräulein sollen ... bedacht seyn, dass sie zu ihrer bedienung ehrliche, und fromme dienstboten aufnehmen1765 SchlernSchr. 73 S. 164
- [daß] besagte fraͤulein ... nicht aufgeschworen weder darauf zur stiffts-fraͤulein angenommen werden koͤnnen1769 Cramer,Neb. 83 S. 132Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- canonissinn ... ein stifts-fraͤulein, eine stiftsdame, eine person weibliches geschlechtes, welche eine praͤbende besitzt. man hat sowohl in der roͤmischen als evangelischen kirche verschiedene weibliche stifter, deren mitglieder diesen titel fuͤhren1776 Krünitz,Enzykl. VII 627
- erhaͤlt jedes im wirklichen praͤbendgenuß stehendes stiftfraͤulein die stiftsstatuten und den auf gold weis emaillirten stiftspfennig sammt 6. ellen ordensbandSatzungen d. reichsadelichen Fräuleinstifts Ritterort Gebürg (Bamberg 1781) 43
- falls ... ein stiftsfraͤulein eines schwereren fehltrittes schuldig befunden ... soll derselben das stift verboten [werden]Satzungen f.d. adeliche Damen-Stift zu Graz (ebd. 1785) Art. 24
- stiftsfrauen und stiftsfräulein bleiben so lange bei ihrem genusse, als der landesherr sie nicht gegen eine billige abfindung aufhebt1804 Gönner,StaatsR. 749Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das stiftsfraͤulein ... ein junges adeliges frauenzimmer, welches in einem evangelischen stifte erzogen wird und bis zu ihrer versorgung dort bleibt1810 Campe IV 659Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)