Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftsfrau
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stiftsfähig
Stiftsfähige
Stiftsfähigkeit
Stiftsfrau
, f.
I
Stiftsdame, Kanonisse, Kapitelfrau; Pfründnerin in einem 1Stift (I 3)
vgl.
aufschwören (I 3)
- doch so ist gar ein ander meinung mit den stifft- oder thůmfrawen1523 DWB. X 2, 2 Sp. 2895
- wurden ... jede von denen catholischen noch inne gehabte kirchen gesperret ... die stiffts-frauen bey st. S. [flohen] nach H.1537 RhAntiqu. II 12 S. 29
- schwester M. ..., so vorher ehe sie in unser kloster kommen, 30 jahr styftsfrau zu Maßmünster gewesenum 1750 FreibDiözArch.3 10 (1958) 165
- adelich jungfrauen-stift: ... die stiftsfrauen koͤnnen heraus gehen und sich verheyraten, ausgenommen die aͤbtissin1757 Waldkirch,Einl. II Anh. 69
- stiftsfrauen und stiftsfräulein bleiben so lange bei ihrem genusse, als der landesherr sie nicht gegen eine billige abfindung aufhebt1804 Gönner,StaatsR. 749Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)