Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stiftsgebräuchlich

stiftsgebräuchlich

, adj.

der Rechtspraxis in einem 1Stift (II) entsprechend
  • ob ... stiffts-gebraͤuchlich, wann eigene leute auf marck-guͤther sich niederlassen, und von denselben etwas acquiriren, daß sie alsdann dem eigenthums-herren in recognitionem domini jaͤhrlich ein uhrkund geben muͤssen
    1628 Culemann,MindenLV. 195