Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftsglied
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stiftsgebräuchlich
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(stiftsgehörig)
Stiftsgenosse
Stiftsgerechtigkeit
Stiftsgericht
(Stiftsgeschworene)
Stiftsgewälde
Stiftsglied
, n.
I
zu einem 1Stift (I 1) gehörige Institution
- bey unsern pastoraten und derselben angehörigen communen fur unß als auch bey denen unserer archidiaconen, klöster oder anderer stiftsglieder gewehrlich habenden kirchenbestellungen1616 Bremen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 34Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
II
Mitglied eines 1Stifts (I)
- in den meisten stifftern werden die stifftsglieder, canonici, fratres, conuentuales und wie sie nur heissen, zu einem eyd gezwungen, daß sie nicht aus der schule schwatzen und weder die einkuͤnfften noch den vorrath des stiffts oder closters verrathen sollenJ.P.v. Ludewig, Einl. z.d. teutschen Müntzwesen (Leipzig 1709) 242
- denen stiftsgliedern ohne unterschied, welche an sonn- und feyertagen in der metten erscheinen, seyen jedesmahl und einem jeden derselben 12 alb. aus der gemeinen praesenz zu verabreichen, dagegen diejenige, welche die woche hindurch einschließlich des sonntags dreymahl aus der metten bleiben würden, sollen für sothane woche des ganzen praesenz genuß verlustiget sein1785 ArchMrhKG. 1 (1949) 172
- [angewiesen,] endlich das zu A. eingelegte executionscommando, ... ohne desfalls den stiftsgliedern einige kosten aufzulegen, abziehen zu lassen1805 Vahlkampf,Miszellen I 257Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das stiftsglied ... mitglied eines stiftes1810 Campe IV 659Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- scholaster: bei stiftern, dasjenige stiftsglied, welches ... schule halten mußte1813 Campe Erg.-Bd. 548