Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftsglied

Stiftsglied

, n.


I zu einem 1Stift (I 1) gehörige Institution
  • bey unsern pastoraten und derselben angehörigen communen fur unß als auch bey denen unserer archidiaconen, klöster oder anderer stiftsglieder gewehrlich habenden kirchenbestellungen
    1616 Bremen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 34
II Mitglied eines 1Stifts (I) 
  • in den meisten stifftern werden die stifftsglieder, canonici, fratres, conuentuales und wie sie nur heissen, zu einem eyd gezwungen, daß sie nicht aus der schule schwatzen und weder die einkuͤnfften noch den vorrath des stiffts oder closters verrathen sollen
    J.P.v. Ludewig, Einl. z.d. teutschen Müntzwesen (Leipzig 1709) 242
  • denen stiftsgliedern ohne unterschied, welche an sonn- und feyertagen in der metten erscheinen, seyen jedesmahl und einem jeden derselben 12 alb. aus der gemeinen praesenz zu verabreichen, dagegen diejenige, welche die woche hindurch einschließlich des sonntags dreymahl aus der metten bleiben würden, sollen für sothane woche des ganzen praesenz genuß verlustiget sein
    1785 ArchMrhKG. 1 (1949) 172
  • [angewiesen,] endlich das zu A. eingelegte executionscommando, ... ohne desfalls den stiftsgliedern einige kosten aufzulegen, abziehen zu lassen
    1805 Vahlkampf,Miszellen I 257
  • das stiftsglied ... mitglied eines stiftes
    1810 Campe IV 659
  • scholaster: bei stiftern, dasjenige stiftsglied, welches ... schule halten mußte
    1813 Campe Erg.-Bd. 548
unter Ausschluss der Schreibform(en):