Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftsjahr
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Stifts'hausleute
Stiftsherr
Stiftsherrin
Stiftshof
Stiftshofmann
Stiftshofmeister
Stiftshofsrecht
Stiftsholz
(stiftshörig)
Stiftsiedlung
Stiftsjahr
, n.
I
einjähriges Nutzungsrecht an einem Grundstück aufgrund einer 1Stift (VIII)
vgl.
Stiftrecht (VI)
- der müllner hat nur ain freystifft von ainem jar zue dem anndern ... er soll sein stift jar ausserhalb des von V. wissen vnd willen nyemandt vbergeben noch verkauffen1526 Indersdorf II 274Faksimile (ca. 385 KB)
II
Jahr, in dem eine 1Stift (VII) besteht
- wann es [Verstiftung der bierzapfler-real-gerechtigkeiten] nur von darum geschiehet, damit etwan der inhaber einer anderen kuͤndigen arbeit desto mehr abwarten, und nach verlauf etwelcher stiftsjahren ein kind darauf versorgen koͤnne1737 KurpfSamml. IV 606Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)