Stiftsjahr, n.
Stiftsjahr, n.
I
einjähriges Nutzungsrecht an einem Grundstück aufgrund einer ¹Stift (VIII)
vgl.
Stiftrecht (VI)
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der müllner hat nur ain freystifft von ainem jar zue dem anndern ... er soll sein stift jar ausserhalb des von V. wissen vnd willen nyemandt vbergeben noch verkauffen1526 Indersdorf II 274 Faksimile
II
Jahr, in dem eine ¹Stift (VII) besteht
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wann es [Verstiftung der bierzapfler-real-gerechtigkeiten] nur von darum geschiehet, damit etwan der inhaber einer anderen kuͤndigen arbeit desto mehr abwarten, und nach verlauf etwelcher stiftsjahren ein kind darauf versorgen koͤnne1737 KurpfSamml. IV 606 Faksimile