Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftsjahr

Stiftsjahr

, n.


I einjähriges Nutzungsrecht an einem Grundstück aufgrund einer 1Stift (VIII) 
  • der müllner hat nur ain freystifft von ainem jar zue dem anndern ... er soll sein stift jar ausserhalb des von V. wissen vnd willen nyemandt vbergeben noch verkauffen
    1526 Indersdorf II 274
II Jahr, in dem eine 1Stift (VII) besteht
  • wann es [Verstiftung der bierzapfler-real-gerechtigkeiten] nur von darum geschiehet, damit etwan der inhaber einer anderen kuͤndigen arbeit desto mehr abwarten, und nach verlauf etwelcher stiftsjahren ein kind darauf versorgen koͤnne
    1737 KurpfSamml. IV 606