Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftskapitel

Stiftskapitel

, n.

Gesamtheit der Stiftsherren (I) bzw. Stiftsfrauen (I) eines 1Stifts (I 1-3); als organisatorische, rechtsfähige Einheit
  • [der neue Lehrer soll] da es stifftspersohnen oder deren angewandte berüert, vor einem stifftscapitel ... recht nemen und geben
    1621 SchweizId. XVI 738
  • soviel aber die immediatstiffter anlanget, sey in allewege ein unterschiedt zu machen unter denenienigen, welche sede vacante vor oder nach dem paßauischen vertrage undt religionsfrieden durch ordentliche wahl- oder postulation derer 6 stifftscapitul, so der wahl- undt stifftscapitulation berechtiget, zu solchen stifftern, bistumben undt praelaturen gelanget, undt denenienigen, welche dieselben durch ungerechten gewalt occupiret
    1645 NArchSächsG. 78 (2007) 89
  • was die wahl vnnd andere befuͤgnuͤß der hohen stiffts capitel anreicht
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) Vorr.
  • [es] hat ein hochwirdtiges stifftscapitul alhier zur stattcammer ... eine liferung per abschlag thuen lassen
    1705 JbStraubing 59 (1955) 68
  • die collegiatstifter haben ihre eigene kapitelsrechnungen, welche ... von den stiftskapiteln durch derselben officianten besorget werden
    1789 Thomas,FuldPrR. II 133
  • die pruͤfung der ahnenprobe und beurtheilung des darin gefuͤhrten beweises erfolgt von seiten des dom- oder stiftscapitels, des ordens, oder der adlichen genossenschaft, worin jemand aufgenommen werden will
    1798 RepRecht I 334
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