Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftskapitulation

Stiftskapitulation

, f.

(Vertrag mit) Zusagen des Kandidaten für ein Bischofsamt an das wahlberechtigte Stiftskapitel für den Fall seiner Wahl zum Bischof; für Osnabrück: immerwährende/perpetuierliche Stiftskapitulation unveränderliche Wahlkapitulation, gemäß welcher auf einen kath. Bischof stets ein Prinz aus dem evang. Haus Braunschweig-Lüneburg folgen soll
  • soviel aber die immediatstiffter anlanget, sey in allewege ein unterschiedt zu machen unter denenienigen, welche sede vacante vor oder nach dem paßauischen vertrage undt religionsfrieden durch ordentliche wahl- oder postulation derer 6 stifftscapitul, so der wahl- undt stifftscapitulation berechtiget, zu solchen stifftern, bistumben undt praelaturen gelanget, undt denenienigen, welche dieselben durch ungerechten gewalt occupiret
    1645 NArchSächsG. 78 (2007) 89
  • die in dem westphaͤlischen frieden-schluß bestaͤttigte immerwaͤhrende stifts-capitulation 
    Merckw. Reichs-Hof-Raths-Conclusa IV (Frankfurt 1728) 57
  • ob nicht vermoͤge articuli xxxiii. der osnabruͤckischen perpetuirlichen stifts-capitulation dem dasigen hochwuͤrdigen dohm-capitel ... die voͤllige landes-regierung zustehe
    Faber,NStaatskanzlei XIX (1767) 301
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