Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftskapitulation
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Stiftskapitulation
, f.
(Vertrag mit) Zusagen des Kandidaten für ein Bischofsamt an das wahlberechtigte Stiftskapitel für den Fall seiner Wahl zum Bischof; für Osnabrück: immerwährende/perpetuierliche Stiftskapitulation unveränderliche Wahlkapitulation, gemäß welcher auf einen kath. Bischof stets ein Prinz aus dem evang. Haus Braunschweig-Lüneburg folgen soll
- soviel aber die immediatstiffter anlanget, sey in allewege ein unterschiedt zu machen unter denenienigen, welche sede vacante vor oder nach dem paßauischen vertrage undt religionsfrieden durch ordentliche wahl- oder postulation derer 6 stifftscapitul, so der wahl- undt stifftscapitulation berechtiget, zu solchen stifftern, bistumben undt praelaturen gelanget, undt denenienigen, welche dieselben durch ungerechten gewalt occupiret1645 NArchSächsG. 78 (2007) 89
- die in dem westphaͤlischen frieden-schluß bestaͤttigte immerwaͤhrende stifts-capitulationMerckw. Reichs-Hof-Raths-Conclusa IV (Frankfurt 1728) 57
- ob nicht vermoͤge articuli xxxiii. der osnabruͤckischen perpetuirlichen stifts-capitulation dem dasigen hochwuͤrdigen dohm-capitel ... die voͤllige landes-regierung zusteheFaber,NStaatskanzlei XIX (1767) 301