Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftskind
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Stiftsjunker
Stiftskanzlei
Stiftskanzler
Stiftskapitel
Stiftskapitular
Stiftskapitulation
Stiftskaplan
Stiftskate
Stiftskatstätte
Stiftskeller
Stiftskind
, n.
I
wie Stiftsuntertan (I)
- sey dazumal eben das goldisch regiment in der statt gelegen und under selbigem vil bekanten soldatten als eystettischen stiftskinder gewesen1648 Kramer,VolkslAnsbach 325
II
wie Stipendiat
bdv.:
Stiftsgenosse (V)
- wenn man wahrhaft armen eltern das schulgeld reichte, und ihnen die freyheit ließe, ihre kinder, in welche schule sie wollten, zu schicken, so wuͤrde alsdann der schulmeister arme kinder gewiß nicht verabsaͤumen, und sie, als stiftkinder oder freyschuͤler den andern nachsetzen, und eltern und kinder wuͤrden ihrer armuth wegen nicht beschaͤmt werdenAllg. dt. Bibliothek 52 (1782) 501
III
Adoptivkind
- etliche, die keine kinder haben, nëmmen frömde an kindsstatt an, welche man angenommen [stift-]kinder nennet1667 SchweizId. III 349Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons