Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftslehenmann

Stiftslehenmann

, m., pl. auch Stiftslehenleute

Lehnsmann (I) eines 1Stifts (I) 
  • das der stifft ... ain aigen gericht ... gehabt, welches allwegen ain stifftskeller mit sambt zwelff huobnern oder stifftslehenleutten besetzt
    1568 Reyscher,Stat. 131
  • ob nun iemands ihrer fuͤrstl. gnaden stiffts-lehen-mannen solch erforderen zum itzigen lehn-tage verachten, ausbleiben oder ... nicht erscheinen ... wuͤrde
    1718 Ludovici,LehnsProzeß 150
  • sie [gotteshausdienstmanne] waren urspruͤngliche und eingesessene angehoͤrigen des bistums, und machten die lezte klasse der stiftslehenleute aus. das war der niedere adel, das waren die ritter und knechte
    1786 Ochs,Basel I 458
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