Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftslehenmann
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Stiftskind
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Stiftsland
Stiftslehen
Stiftslehenmann
, m., pl. auch Stiftslehenleute
Lehnsmann (I) eines 1Stifts (I)
- das der stifft ... ain aigen gericht ... gehabt, welches allwegen ain stifftskeller mit sambt zwelff huobnern oder stifftslehenleutten besetzt1568 Reyscher,Stat. 131Faksimile (ca. 144 KB)
- ob nun iemands ihrer fuͤrstl. gnaden stiffts-lehen-mannen solch erforderen zum itzigen lehn-tage verachten, ausbleiben oder ... nicht erscheinen ... wuͤrde1718 Ludovici,LehnsProzeß 150Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sie [gotteshausdienstmanne] waren urspruͤngliche und eingesessene angehoͤrigen des bistums, und machten die lezte klasse der stiftslehenleute aus. das war der niedere adel, das waren die ritter und knechte1786 Ochs,Basel I 458