Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stiftsmäßig
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Stiftslehenmann
Stiftsmann
stiftsmäßig
, adj.
wie stiftsfähig; stiftsmäßige Ahnenprobe Prüfung der Stiftsfähigkeit
Sachhinweis: Brunner,Fschr.1910 737ff., Schreuer,Stiftsm.
- in christlicher ehe von einer stiftmäßigen geschlechtsmutter geboren1688 Schreuer,Stiftsm. 10Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [das Testament verlangt vom Fideikommissfolger, dass er katholisch, weltlichen Stands und] ehelich und ehelicher geburth beyderseits stifftsmässiger eltern exclusis quocunque modo legitimatis1699 Brunner,Fschr.1910 S. 737
- daß bei dem herren-stand drey diversæ classes [sind], nemblich deß alten oder rudolphinischen, deß ... mittern oder stifftmessigen und dann deß neuͤen herren-stands1702 CAustr. II 73Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- [die in des hertzogs von Anjou diensten ungehorsamlich verharren als] verraͤhter des vatterlands ... [sollen] fuͤr infam, und unehrlich declarirt ... ihre stamm und sonst erhaltene wappen ferner zufuͤhren nicht gestattet, noch weniger sie fuͤr stifft- oder rittermaͤßig jemahls mehr gehalten, sondern insgemein aller ehren unfaͤhig erklaͤret [werden]1702 CAustr. I 141Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ist ... die frau, obgleich nicht von adel, doch sonst von einem guten ehrbaren und wappenfaͤhigen geschlecht ... [koͤnnen] die aus solcher ehe [mit einem stiftsmäßigen Mann] entspringende kinder ... fuͤr gut adelich passiren; aber stifts- und thurniermaͤsig sind sie nicht1752 v.Loen,Adel 68
- daß an grossen hoͤfen die an hof aufgenommen werden wollende fraͤuleins ihre gut-adeliche geburt und stifftsmaͤßige ahnen mittelst vorlegung eines glaubwuͤrdigen stamm-baums erweisen muͤssen1761 Moser,Hofr. II 160Faksimile - in Google Books
- [dass alle Mitglieder des Mainzer Domkapitels] würklich aufgeschworen, soforth für stifts- und rittermäßig erkannth und also ahngenohmen worden seyen1773 Westfalen 40 (1962) 210
- also kan einer in einem stifft stifftsmaͤßig seyn und im andern ist ers nicht1775 Moser,NStaatsR. XII 2 S. 127
- viele in reichsstaͤdten verbuͤrgerte familien [werden] als ritterbuͤrtig und stiftmaͤßig angesehen1788 Kerner,RRittersch. II 161Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nach dem aͤltern ... herkommen muß diese rittermaͤßigkeit [der Assessoren des Kammergerichts] aus der abkunft von 4 rittermaͤßigen ahnen oder vorfahren erhellen. eine strenge stiftsmaͤßige ahnenprobe ist jedoch bey dem r.c.g. nicht uͤblich1791 Malblank,Kanzleiverf. I 161Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kein edelmann, der nicht freiherr ist, wenn er auch stiftsmaͤssig waͤre, wird auf die herrenbank gelassen1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 54Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wo aber statuten, privilegien, oder das ununterbrochene herkommen eines ordens, capituls, oder einer andern corporation, einen stifts- oder turniermäßigen adel erfordern, hat es dabey auch ferner sein bewenden1794 PreußALR. II 9 § 22