Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stiftsmäßig

stiftsmäßig

, adj.

wie stiftsfähig; stiftsmäßige Ahnenprobe Prüfung der Stiftsfähigkeit 
  • in christlicher ehe von einer stiftmäßigen geschlechtsmutter geboren
    1688 Schreuer,Stiftsm. 10
  • [das Testament verlangt vom Fideikommissfolger, dass er katholisch, weltlichen Stands und] ehelich und ehelicher geburth beyderseits stifftsmässiger eltern exclusis quocunque modo legitimatis
    1699 Brunner,Fschr.1910 S. 737
  • daß bei dem herren-stand drey diversæ classes [sind], nemblich deß alten oder rudolphinischen, deß ... mittern oder stifftmessigen und dann deß neuͤen herren-stands
    1702 CAustr. II 73
  • [die in des hertzogs von Anjou diensten ungehorsamlich verharren als] verraͤhter des vatterlands ... [sollen] fuͤr infam, und unehrlich declarirt ... ihre stamm und sonst erhaltene wappen ferner zufuͤhren nicht gestattet, noch weniger sie fuͤr stifft- oder rittermaͤßig jemahls mehr gehalten, sondern insgemein aller ehren unfaͤhig erklaͤret [werden]
    1702 CAustr. I 141
  • ist ... die frau, obgleich nicht von adel, doch sonst von einem guten ehrbaren und wappenfaͤhigen geschlecht ... [koͤnnen] die aus solcher ehe [mit einem stiftsmäßigen Mann] entspringende kinder ... fuͤr gut adelich passiren; aber stifts- und thurniermaͤsig sind sie nicht
    1752 v.Loen,Adel 68
  • daß an grossen hoͤfen die an hof aufgenommen werden wollende fraͤuleins ihre gut-adeliche geburt und stifftsmaͤßige ahnen mittelst vorlegung eines glaubwuͤrdigen stamm-baums erweisen muͤssen
    1761 Moser,Hofr. II 160
  • [dass alle Mitglieder des Mainzer Domkapitels] würklich aufgeschworen, soforth für stifts- und rittermäßig erkannth und also ahngenohmen worden seyen
    1773 Westfalen 40 (1962) 210
  • also kan einer in einem stifft stifftsmaͤßig seyn und im andern ist ers nicht
    1775 Moser,NStaatsR. XII 2 S. 127
  • viele in reichsstaͤdten verbuͤrgerte familien [werden] als ritterbuͤrtig und stiftmaͤßig angesehen
    1788 Kerner,RRittersch. II 161
  • nach dem aͤltern ... herkommen muß diese rittermaͤßigkeit [der Assessoren des Kammergerichts] aus der abkunft von 4 rittermaͤßigen ahnen oder vorfahren erhellen. eine strenge stiftsmaͤßige ahnenprobe ist jedoch bey dem r.c.g. nicht uͤblich
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 161
  • kein edelmann, der nicht freiherr ist, wenn er auch stiftsmaͤssig waͤre, wird auf die herrenbank gelassen
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 54
  • wo aber statuten, privilegien, oder das ununterbrochene herkommen eines ordens, capituls, oder einer andern corporation, einen stifts- oder turniermäßigen adel erfordern, hat es dabey auch ferner sein bewenden
    1794 PreußALR. II 9 § 22
unter Ausschluss der Schreibform(en):