Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftsperson

Stiftsperson

, f.

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I jmd., der einem 1Stift (I) angehört, dort arbeitet oder lebt; insb. Stiftsherr (I), Stiftsfrau (I) 
  • so ein burger ... umb ein bekäntlich schuld an ein stiefts persohn fordert, ist dan die forderung an ein dechant, das soll fur dem eltesten canonicken und capitul geschehen, so es aber ein canonicken berürt, fur dechan und capitel gehandlet werden
    1507 Bruchsal 903
  • dieweil die stieftpersonen nicht alle zu gemeynem pfarrdienst ... tuglich
    1546 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 90
  • es kündten auch die canonici und stiftspersonen uff die synodos beschriben und erfoddert werden, daselbst gleich andern pastorn underweiset und examinirt
    1564 AnnNassau 39 (1909) 137
  • die visitatores sollen den stiffts- vnd closterpersonen ernstlich befehlen ... das sie sich den pfarrkirchen in predigen, communion vnd andern christlichen ceremonien gleichfoͤrmig machen
    1573 CCMarch. I 1 Sp. 311
  • [da] ein einlendische papistische stiftsperson ... zu gevattern gebeten, sol es [wie mit den andern papisten gehalten werden]
    1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 433
  • der pastor in der marktkirchen aber, ob er woll kein stifftspersohn, sondern prediger in der stadt W. ist
    1638 CalenbergUB. I 282
  • accise-freyheit der stiftspersonen 
    1785 BrschwWolfenbPromt. III 18
  • [personensteuer:] daß mehr beitragen ... alle herrschaftliche bediente vom civil-, militaͤr- und geistlichen stand, die stifts-personen eingeschlossen
    1788 LVerordnLippe III 279
II wie Stiftsgenosse (V) 
  • [Verfügung der Stifterin,] daß jede stiftsperson einen ... sittsamen wandel führe und gegen die übrigen stiftspersonen sich friedlich betrage
    1791 v.Glinski,KönigsbKaufm. 89
unter Ausschluss der Schreibform(en):