Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftsrat
Artikel davor:
Stiftsordnung
Stiftspacht
Stiftspachtgut
Stiftspatron
Stiftsperson
Stiftspfleger
Stiftsprädikant
Stiftsprediger
Stiftsprivileg
Stiftspropst
Stiftsrat
, m.
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Regierungsbeamter, Mitglied der Regierung eines 1Stifts (I); auch: landesherrlicher Beamter, der säkularisierte Stiftsbesitzungen verwaltet
- stiffts-raͤthe: herr H.K.v.K., stiffts-hauptmann zu Wurtzen, herr D.D.D., stiffts-cantzler zu W.1664 Moser,Hofr. I Beil. 359Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- chur-saͤchßl. stiffts-rath1683 CCMarch. II 1 Sp. 177Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- stifts-rath ... heißt insgemein ein von einem ertz- oder bischoffe zur regierung derer zu seinem stifte oder bißthume gehoͤrigen lande und leute verordnete ... rath1744 Zedler 40 Sp. 58
- mit zuziehung und rath der fürnehmsten stifftsräthe decretiret, wie dan der stadthalter, stifftsvogt, cantzler, thumprobst ... dabey gewesen1760 Schöttgen-Kreysig III 579