Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftsrat

Stiftsrat

, m.

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Regierungsbeamter, Mitglied der Regierung eines 1Stifts (I); auch: landesherrlicher Beamter, der säkularisierte Stiftsbesitzungen verwaltet
  • stiffts-raͤthe: herr H.K.v.K., stiffts-hauptmann zu Wurtzen, herr D.D.D., stiffts-cantzler zu W.
    1664 Moser,Hofr. I Beil. 359
  • chur-saͤchßl. stiffts-rath 
    1683 CCMarch. II 1 Sp. 177
  • stifts-rath ... heißt insgemein ein von einem ertz- oder bischoffe zur regierung derer zu seinem stifte oder bißthume gehoͤrigen lande und leute verordnete ... rath
    1744 Zedler 40 Sp. 58
  • mit zuziehung und rath der fürnehmsten stifftsräthe decretiret, wie dan der stadthalter, stifftsvogt, cantzler, thumprobst ... dabey gewesen
    1760 Schöttgen-Kreysig III 579
unter Ausschluss der Schreibform(en):