Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftstruhe

Stiftstruhe

, f.

Kasten (I 2) für die Einnahmen eines 1Stifts (I) 
  • hat ein praͤlat ... die steuren empfahen, und an die verordnete leg-statt antworten, und in gemeine stiffts-truhe einwerffen lassen
    1566 Moser,StaatsR. 31 S. 421