Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stiftsweise/Stiftsweise
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Stiftsuntersasse
Stiftsuntertan
Stiftsvermachung
Stiftsverwalter
Stiftsverwaltung
Stiftsverwandte
Stiftsvogt
Stiftsvogtei
Stiftsvorwerk
Stiftswald
stiftsweise
, adv.
als Stiftsgut (III), im Wege einer 1Stift (VIII); auch: pachtweise
- das füran kainer, so ain ... gut, es sey lehens ... oder freystiffts weiß, besitzt, on vnd ausserhalb seins lehen oder grundherrn wissen vnd willen ain ander gut zu ainem zupaw stifftsweiß oder in ander weg annemeBairLO. 1553 III 15, 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- gueth vnd hoff, so der zeit G.S. stifftweiss besitzt1607 Indersdorf II 315Faksimile (ca. 378 KB)
- [auch innlaͤndern soll kein] patent ertheilet werden, wenn sie nur eine kram- oder andere gerechtigkeit stiftweise uͤbernehmen wollen1788 KurpfSamml. V 104Faksimile - in Google Books
Stiftsweise
, f.
mit Komp.-Vorformen
in Stiftsweise wie stiftsweise
in Stiftsweise wie stiftsweise
- ayn yeglicher pawr, der ... den Prunhoff ... als in stiffts weys innhat1470 Indersdorf I 396Faksimile (ca. 253 KB)
- stadl oder hausstat, die ainem burger ettlich jar in stiftsweise verlassen und durch ine auf unsern casten U. verzinst ist worden1534 Innviertel/ÖW. XV 123