Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stifttag

Stifttag

, m.

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I wie Stiftteiding 
  • [sullen die zechbröst yedem pfarrer] darumb, das er in dem pfarrhof behawsen sol, aus dem zechschrein der pfarrkirchen järlich am stifttag vierzehen pfunt pfenning bezalen
    1473 MittSalzbLk. 15, 2 (1875) 92
  • solle auch allen ... gerichtsunderthannen, sovil deren ... zu stiften schuldig, hiemit gebotten sein, das dieselbigen ... auf ire von alters her gewendlich und benennte stifttag ohne weiters ansagen ... gehorsamblich erscheinen, auch was si zu den gottsheüsern schuldig ... bezallen
    um 1600 Innviertel/ÖW. XV 76
  • sollen alle underthanen schuldig sein, auf dem ... stiffttag irem hofmarchsherrn ... ire ... kuchendienst ohne allen abgang, auch mit ... reichsmünz ... [zu] bezahlen
    1620 Wilhelm,NBayrRpfl. 134
  • [hat ein ruckhseßiger] ein rebelian an seinen stifftstag veriebt
    1682 BeitrSteirG. 26 (1894) 143
  • V. gibt jährlich zu michaeli oder gally, wie der stiftag genent wird ... wann er hierzu verschafft wirdt, alss ein gehorsamber vndterthan: eissengelt 12 g., stüfftgelt 12 pfenig
    1687 Indersdorf II 352
  • soll man uns dienen ... die pfeniggülten und stüfthennen zu den geseczten stifttägen 
    17. Jh. Salzburg/ÖW. I 7
  • oberwehntes hoffmarchs-recht gedencket ... der jaͤhrlichen stift, so an denen stift-tagen, welche mehrentheils mit vielen solennitaͤten gefeyret werden, ... abgefuͤhret werden muͤssen
    1749 Klingner I 141
  • soll der grund-unterthan bey dem anberaumten stift-tag selbst persoͤnlich erscheinen
    1756 CMax. IV 7 § 9
  • wer dann die stift versaumet, der sol daz ... bezzern ... welher aber de wandl nicht achten wolt ... den solt man an dem dritten stiftag gänzlich entsetzen und entberen, ez war ampt oder lehen, hof, mul oder hueb
    oJ. Bayern/GrW. VI 186
II Landestag (IV) eines1Stifts (II 1); Versammlung der Stiftsstände, ua. zur Steuerbewilligung
  • [Titel:] ausschreiben welcher gestalt ... die auff neherm gegehaltenen naumburgischen stifftstage zu Zeitzs bewilligte landtstewer erlegt ... werden sol [1573]
  • daß ... die domherren zu Merseburg und Naumburg sitz- und stimmrecht als praͤlaten auf den stiftstagen haben
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 10
  • stiftsstand: ... landesstände, in dem einem stifte oder bißthume gehörigen landesbezirke, welche sich auf den stiftstagen versammeln
    1801 Adelung2 IV 377
unter Ausschluss der Schreibform(en):