Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stifttag
Artikel davor:
Stiftsverwalter
Stiftsverwaltung
Stiftsverwandte
Stiftsvogt
Stiftsvogtei
Stiftsvorwerk
Stiftswald
stiftsweise
Stiftsweise
Stiftszollstätte
Stifttag
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
wie Stiftteiding
- [sullen die zechbröst yedem pfarrer] darumb, das er in dem pfarrhof behawsen sol, aus dem zechschrein der pfarrkirchen järlich am stifttag vierzehen pfunt pfenning bezalen1473 MittSalzbLk. 15, 2 (1875) 92
- solle auch allen ... gerichtsunderthannen, sovil deren ... zu stiften schuldig, hiemit gebotten sein, das dieselbigen ... auf ire von alters her gewendlich und benennte stifttag ohne weiters ansagen ... gehorsamblich erscheinen, auch was si zu den gottsheüsern schuldig ... bezallenum 1600 Innviertel/ÖW. XV 76
- sollen alle underthanen schuldig sein, auf dem ... stiffttag irem hofmarchsherrn ... ire ... kuchendienst ohne allen abgang, auch mit ... reichsmünz ... [zu] bezahlen1620 Wilhelm,NBayrRpfl. 134
- [hat ein ruckhseßiger] ein rebelian an seinen stifftstag veriebt1682 BeitrSteirG. 26 (1894) 143
- V. gibt jährlich zu michaeli oder gally, wie der stiftag genent wird ... wann er hierzu verschafft wirdt, alss ein gehorsamber vndterthan: eissengelt 12 g., stüfftgelt 12 pfenig1687 Indersdorf II 352Faksimile (ca. 382 KB)
- soll man uns dienen ... die pfeniggülten und stüfthennen zu den geseczten stifttägen17. Jh. Salzburg/ÖW. I 7Faksimile (ca. 49 KB)
- oberwehntes hoffmarchs-recht gedencket ... der jaͤhrlichen stift, so an denen stift-tagen, welche mehrentheils mit vielen solennitaͤten gefeyret werden, ... abgefuͤhret werden muͤssen1749 Klingner I 141Faksimile (ca. 96 KB)
- soll der grund-unterthan bey dem anberaumten stift-tag selbst persoͤnlich erscheinen1756 CMax. IV 7 § 9Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer dann die stift versaumet, der sol daz ... bezzern ... welher aber de wandl nicht achten wolt ... den solt man an dem dritten stiftag gänzlich entsetzen und entberen, ez war ampt oder lehen, hof, mul oder hueboJ. Bayern/GrW. VI 186Faksimile (ca. 295 KB)
II
Landestag (IV) eines1Stifts (II 1); Versammlung der Stiftsstände, ua. zur Steuerbewilligung
- [Titel:] ausschreiben welcher gestalt ... die auff neherm gegehaltenen naumburgischen stifftstage zu Zeitzs bewilligte landtstewer erlegt ... werden sol [1573]
- daß ... die domherren zu Merseburg und Naumburg sitz- und stimmrecht als praͤlaten auf den stiftstagen haben1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 10Faksimile (ca. 104 KB)
- stiftsstand: ... landesstände, in dem einem stifte oder bißthume gehörigen landesbezirke, welche sich auf den stiftstagen versammeln1801 Adelung2 IV 377Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)