Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftungsbrief
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stiftsweise
Stiftsweise
Stiftszollstätte
Stifttag
Stiftteiding
Stifttrinkgeld
Stiftung
Stiftungsbrief
, m.
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wie Stiftungsurkunde
- die lehnherrn derselben vicarie sint, als daz auch der ... stifftungebrieff derselben vicarie ... uzwiset1403 MdForsch. XX 188
- sol ein ieglicher patron, der soͤliche nuͥw pfrůnden stiftet, die stifftungbrieff ... in sinem eigenen kosten machen1427 BernStR. VI 1 S. 75Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [zur Erinnerung] wie soͤlich styfftung [einer Kapelle] beschechen sige vnd sy [Stifter] sich darin verschriben ..., haben wir inen ... den obgeschribnen styfftungsbrief von wort zu wort innhabend ... besiglot geben1475 AppenzUB. II 1 S. 457Faksimile - in Google Books
- auf daß er lut dem stiftungsbrief genannter kaplanei ein ehrbarlicher priester werde1537 FreibDiözArch.2 5 (1904) 322
- falls im stiftungs-brife des fideicommisses etwas zu veraͤußern nachgelassen ist1758 Estor,RGel. II 276Faksimile (ca. 112 KB)
- [der] bischof von Straßburg ... nennt sich in dem stiftungs-brief des klosters Muri selbst den stifter des schlosses H.1768 Fäsi I 622Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn se. majestaͤt ... den bezirk dieser neuen stadt durch koͤnigl. stiftungsbriefe zu einem roͤmisch-katholischen bisthume erhoͤheten1780 NStaatsbMag. I 265Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- stifter und schuzherren wollten fuͤr ihre ... muͤhe auch belohnet seyn: diß geschah entweder ausdruͤcklich sogleich im stiftungsbrief, oder stillschweigend durch zulassung derjenigen, welche recht gehabt haͤtten zu widersprechen1783 Spittler,Panisbriefe 7
- wo keine stiftungs-briefe mehr vorhanden sind ... solle aus aͤlteren rechnungen nachgesehen werden, ob der jetzige verwendungszweck mit dem aͤltern noch uͤbereinstimme1792 KurpfSamml. V 468Faksimile - in Google Books
- ist ein gemeinschaftliches familienrecht so beschaffen, daß es nicht von allen zugleich, sondern nur von einem ausgeübt werden kann: so kommt, wenn nicht stiftungsbriefe oder familienverträge ein anderes mit sich bringen, die ausübung eines solchen rechts demjenigen zu, welcher dem ersten erwerber, dem grade nach, am nächsten verwandt ist1794 PreußALR. II 4 § 4
- die stiftungsbriefe von dem armen leuten-haus zu B.1795 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 348Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- geht die aufsicht uͤber solche stiftungen und ihre verwendung nach dem stiftungsbriefe an denjenigen souverain uͤber, in dessen gebiete der groͤßte theil des stiftungsfonds gelegen ist1806 VerfBaiern I Beil. VI p. 66Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)