Stiftungsbrief, m.
Stiftungsbrief, m.
wie Stiftungsurkunde
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die lehnherrn derselben vicarie sint, als daz auch der ... stifftungebrieff derselben vicarie ... uzwiset1403 MdForsch. XX 188
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sol ein ieglicher patron, der soͤliche nuͥw pfrůnden stiftet, die stifftungbrieff ... in sinem eigenen kosten machen1427 BernStR. VI 1 S. 75 Faksimile
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[zur Erinnerung] wie soͤlich styfftung [einer Kapelle] beschechen sige vnd sy [Stifter] sich darin verschriben ..., haben wir inen ... den obgeschribnen styfftungsbrief von wort zu wort innhabend ... besiglot geben1475 AppenzUB. II 1 S. 457 Faksimile
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auf daß er lut dem stiftungsbrief genannter kaplanei ein ehrbarlicher priester werde1537 FreibDiözArch.² 5 (1904) 322
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falls im stiftungs-brife des fideicommisses etwas zu veraͤußern nachgelassen ist1758 Estor,RGel. II 276 Faksimile
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[der] bischof von Straßburg ... nennt sich in dem stiftungs-brief des klosters Muri selbst den stifter des schlosses H.1768 Fäsi I 622 Faksimile
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wenn se. majestaͤt ... den bezirk dieser neuen stadt durch koͤnigl. stiftungsbriefe zu einem roͤmisch-katholischen bisthume erhoͤheten1780 NStaatsbMag. I 265 Faksimile
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stifter und schuzherren wollten fuͤr ihre ... muͤhe auch belohnet seyn: diß geschah entweder ausdruͤcklich sogleich im stiftungsbrief, oder stillschweigend durch zulassung derjenigen, welche recht gehabt haͤtten zu widersprechen1783 Spittler,Panisbriefe 7
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wo keine stiftungs-briefe mehr vorhanden sind ... solle aus aͤlteren rechnungen nachgesehen werden, ob der jetzige verwendungszweck mit dem aͤltern noch uͤbereinstimme1792 KurpfSamml. V 468 Faksimile
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ist ein gemeinschaftliches familienrecht so beschaffen, daß es nicht von allen zugleich, sondern nur von einem ausgeübt werden kann: so kommt, wenn nicht stiftungsbriefe oder familienverträge ein anderes mit sich bringen, die ausübung eines solchen rechts demjenigen zu, welcher dem ersten erwerber, dem grade nach, am nächsten verwandt ist1794 PreußALR. II 4 § 4
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die stiftungsbriefe von dem armen leuten-haus zu B.1795 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 348 Faksimile
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geht die aufsicht uͤber solche stiftungen und ihre verwendung nach dem stiftungsbriefe an denjenigen souverain uͤber, in dessen gebiete der groͤßte theil des stiftungsfonds gelegen ist1806 VerfBaiern I Beil. VI p. 66 Faksimile