Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftungsurkunde
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, f.
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Urkunde über Errichtung, Zweck, finanzielle Ausstattung und Organisation einer Stiftung (II od. III); Gründungsurkunde
- stiftungs- und fundations-urkunde [eines Gymnasiums]1607 SchulO.(Vormbaum) II 62Faksimile - in Google Books
- man findet nemlich in stiftungs-urkunden vieler cloͤster, daß die stiftungs-herren sich gewisse rechte ausdruͤcklich vorbehalten1783 Spittler,Panisbriefe 7
- in der stiftungsurkunde des bißthums Schwerin1786 Gadebusch,Staatskunde I 42Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diese stiftungsurkunden sollen künftig allemal vor dem ordentlichen persönlichen richter des stifters verlautbart, und demselben zur bestätigung vorgelegt werden1794 PreußALR. II 4 § 29
- obgleich ... in das große hospital, nach der stiftungs-urkunde, eigentlich nur die armen aus denen drey staͤdten ... eingenommen ... werden sollten1795 NCCPruss. IX 2479Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- nach der kaiserlichen stiftungs urkunde ist ihr [Universität] das recht, akademische würden zu ertheilen und der privilegirte gerichtsstand verliehen1804 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 541
- zweck der stiftung, so wie er durch die stiftungs-urkunden ... festgesetzt ist1809 SammlBadStBl. I 198
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Stiftvierer
Stiftviertel
Stiftwein
Stiftzehrung
Stiftzeit
Stiftzins
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