Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftungsvermögen
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, n.
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Vermögen, Kapital einer Stiftung (II od. III), das ihrer Finanzierung dient
- bekenne ich, daß meine gemahlin, ehe-consortin, oder meiner unterhabenden pupillen, curandi, stifftungs-vermoͤgen, in folgendem bestehe [...]1705 CAustr. III 483Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn in einem stiftsbriefe der stifter ... das praͤsentazionsrecht entweder auf eine bestimmte zahl der stiftlinge oder auf so viel individuen, als das stiftungsvermoͤgen erlaubt, vorbehalten hat, so [ist es] ... nach art der vorbehaltung auszuuͤben1785 HdbchÖstGes. VIII 558
- hiernach behalten wir bei allen religionen uns vor: ... die obere leitung der verwaltung des kirchen-, schulen- und milden stiftungs-vermoͤgens1807 SammlBadStBl. I 470
- untersuchungen des stiftungs- und kirchenvermoͤgens koͤnnen ... von den regierungen verfuͤgt werden1815 AktWienKongr. I 4 S. 13
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