Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stiftwein
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Stiftungsbrief
Stiftungsgenosse
Stiftungsrente
Stiftungstag
Stiftungstuch
Stiftungsurkunde
Stiftungsvermögen
Stifturbar
Stiftvierer
Stiftviertel
Stiftwein
, m.
I
einem 1Stift (I) (als jährliche Einkunft) zustehender Wein
- [das B.] alle jare zů herpst by unserm schaffner ... so er unsern stifftwin abvertiget, ein gemein lantwin vaß ... soll gelangen1489 BernStR. VI 1 S. 284Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- das probst, dechant und capittel ... ir pfrönden- und stiftwein mit der alten mas schencken1517 Sinsheim 443Faksimile (ca. 241 KB)
II
Weinabgabe an den Stiftsherrn (III) für die 1Stift (VII)
vgl.
Stifttrinkgeld,
Stiftzehrung
- die tafern daselben dient järlichen zu halben thaill 6 pfd. dl. und 1 viertl stiftwein oder 14 dl.1512 VerhNdBayern 12 (1866) 188
- soll ein yeder von einem guet oder ainem grundt, darauf von alter her solich schreibphenning vnd stifftwein liegen, hinfüran seinem grundtherrn zugeben schuldig sein nemblich ... für den stifftwein zwainzig phenning1526 MittSalzbLk. 27 (1887) 372
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