Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stilisieren
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, v.
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(ein Schriftstück) abfassen, an jn. richten
- daß derselbe [christliche schuldner] eine schuldbekenntniß zu stilisiren ... nicht wohl erfahren wäre1753 Schaab,GJudMainz 367Faksimile - in Google Books
- was bei der reichskanzlei oder dem reichshofrat eingereicht wird, muß an den kaiser stilisiert seinum 1795 StaatsRHeilRömR. 49
- alle schriften müssen in deutscher oder lateinischer sprache abgefaßt sein oder, wenn sie in einer anderen sprache sind, muß wenigstens eine legale übersetzung davon beigelegt werden. sie werden stilisiert "an eine hochansehnliche reichsversammlung", oder die schrift wird ohne kurialien in gestalt eines promemoria gemachtum 1795 StaatsRHeilRömR. 69