Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stilisieren

stilisieren

, v.

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(ein Schriftstück) abfassen, an jn. richten
  • daß derselbe [christliche schuldner] eine schuldbekenntniß zu stilisiren ... nicht wohl erfahren wäre
    1753 Schaab,GJudMainz 367
  • was bei der reichskanzlei oder dem reichshofrat eingereicht wird, muß an den kaiser stilisiert sein
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 49
  • alle schriften müssen in deutscher oder lateinischer sprache abgefaßt sein oder, wenn sie in einer anderen sprache sind, muß wenigstens eine legale übersetzung davon beigelegt werden. sie werden stilisiert "an eine hochansehnliche reichsversammlung", oder die schrift wird ohne kurialien in gestalt eines promemoria gemacht
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 69
unter Ausschluss der Schreibform(en):