Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): still

still

, adj., adv.
I schweigend, ohne ein Wort zu sagen; insb. bei Gericht; offen zu II 
II leise, ruhig; auch: geräuschlos, lärmfrei; stiller Freitag Karfreitag
III geheim, heimlich, nicht öffentlich; stille Frage wie Stillfrage; stilles Gericht wie Stillgericht; stille Wahrheit wie Stillwahrheit (I) 
IV ungestört, unwidersprochen, rechtlich unangetastet; insb. in Bezug auf ungestörten Besitz als Voraussetzung der Ersitzung
V ohne die vorgeschriebene oder übliche Form begründet, abgeschlossen, erteilt; auch: konkludent
VI nichtausübend, (eines Amtes vorübergehend) enthoben
VII von Waffen: unbenutzt
VIII stille Gesellschaft Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit mind. einem stillen Gesellschafter/Kompagnon, der nur Kapital gibt, nicht nach außen auftritt und nicht persönlich haftet; seltener: stille Gesellschaft reine Innengesellschaft, bei der alle Beteiligten eigenständig nach außen auftreten