Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stille
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still
Stille
, f.
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stille (adj.); stille (adv.); stille (stf.) im Mittelhochdeutschen Wörterbuch von Benecke, Müller und Zarncke (BMZ)
I
Stillschweigen, Schweigen (I); ua. als Gebot vor Gericht
vgl.
still (I)
- nu hiez man ruofen in den sal / eine stille über al1200/20 GottfrStraßb.(Weber) V. 11222
- wo der landshaubtman, verweser, oder weispot, ain still schaffen, vnd jemand darinnen vngehorsam sein wuͤrde, der oder dieselben, sollen ... zu stundan gestrafft werden1577 KärntLRO. Art. 34Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so der hoffrichter in di schrannen kemen ist, so soll man ruefen ain still bei dem wandl 72 ₰16. Jh. NÖsterr./ÖW. IX 725Faksimile (ca. 55 KB)
- nachdem der eisenknecht dreimal stille geboten hatte, wurde das urteil durch den gerichtsschreiber ... öffentlich abgelesen1772 Schuhmann,Scharfrichter 175
II
Lärmfreiheit, Ruhe (und Frieden); auch: ruhiges und gesittetes Verhalten
bdv.:
Ruhe (I)
vgl.
still (II)
- es sollen auch hiemit zu nutz einem jeden ampt hinder ime gelegen alle grunde in der stille liegend undt darin verbotten sein zu hauen1531 RheingauLändlRQ. 495
- so er des tags einmal an der predig gewesen ist vnd das andermal nit darein will, soll er doch dieselbigen zeit, sich mit stille in seinem haus oder anderßwo vnergerlich enthalten, bey straff fünff schilling hellerWürtLO. 1536 A iijrVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wenn die hern von rethen ... rathsweise vorsamlet sein, soll in der stille gerathschlagt vnd freuntlich gesprochen werden, also das ein jeder seins gesprechs vnd gutdunckens gehört ... sey1540 JenaStO. Art. 9
- soll man ... gepurende stille vnnd erbarkeit vor gericht geprauchen1571 MünsterLGO. I 15 § 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [die stattknëcht söllendt dem rhaat uff warten in] aller erbarkeytt, zucht unnd stille1593 LuzernSTQ. IV 365Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ich halte nicht, daß gott der herr die stille des buͤrgerlichen lebens durch seinen dienst verunruhigen wollen1667 Pufendorf,RZustand 298
- [Übschr.:] in betracht der noͤthigen aͤuserlichen stille waͤhrendem oͤffentlichen gottesdienst an sonn-, feier- und bettaͤgen1756 SammlBadDurlach I 97Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Heimlichkeit; in (der) Stille heimlich, geheim, nicht öffentlich
vgl.
still (III)
- was der pettlunden menschn erfunden werdent, die des allmůsen nicht redlich und eehafftigclich notdurftig sind, ... dieselben ... sol der sterczermaister des ersten in stille warnen davon ze lassen1443 WienRQ. 221
- welcher ein ghruns reittel in der stiell absegk, sall vor ein halben fl. gestrafft werden1548 RheingauLändlRQ. 140
- wo ainicher arkwon vorhanden, solle der wirt alsbald die vierer in still und gehaim zusammen vordern und die verdächtige personen verwaren1559 WürtLändlRQ. I 25Faksimile (ca. 50 KB)
- [wan] zwen oder drey feyertag an einander einfiehlen, alss dan sie [juden] jhre todten nach mittag in aller still begraben mögen1658 Weiß,StraßbJud. 155
- gienge er aber hinein ins [seines nachbahrn] hauß in der still haimblichAnf. 18. Jh. NÖsterr./ÖW. XI 296Faksimile (ca. 52 KB)
- [die züchtlinge sollen] in der stille auf der H. begraben werden1783 BernStR. VII 1 S. 497Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wer das ausgebrochne feuer zu verheimlichen, und mit den seinigen in der stille dämpfen zu wollen unternimmt, soll, wenn es wirklich ohne weitern schaden gelöscht worden, dennoch mit fünf bis zwanzig thalern geld-, oder verhältnißmäßiger leibesstrafe belegt werden1794 PreußALR. II 20 § 1566
IV
Ungestörtheit; in Stille unbehindert, unwidersprochen
vgl.
still (IV)
- wie dinct om een erve ende hem vermet dies dat hijt heeft gehouden in stille ende in peyse jaer ende dage, alsoe vele als hem behoeftEnde 14. Jh. Meijers,LigurErfr. I 7
V
Bewegungslosigkeit; Stille haben stehen bleiben
- der gehende entweiche dem reitenden. sint abr sie paide in einem engen wege oder auf einer pruk vnd iagt man einen reitenden oder einen gehenden so shol der wagen stille haben vnz sie fuͤr kvmennach 1280 Schwsp.(Langform M) LR. Art. 205