Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stillen

stillen

, v.
I befrieden; versöhnen; schlichten; (eine Auseinandersetzung, einen Streit) beilegen; auch im Wege einer Sühnevereinbarung
II abgelten, entschädigen; insb.: mittels einer Sühnezahlung befriedigen (und so von einer Klage abbringen)
III (ein Gerichtsverfahren) wegen Nichtverfolgung durch den Kläger einstellen
IV etw. beenden, zum Stillstand bringen
V beschwichtigen, zum Schweigen bringen
VI zur Ruhe zwingen, unschädlich machen, bezwingen
VII säugen; (einem Säugling) die Brust geben
VIII etw. unbewegt machen