Stillschweigen, Stillschweigent, n.

I Schweigen, Nichtreden; ruhiges Verhalten
  • das sie [botten] ... mit steckung der brieff an das thor ... begnuͤgt sein ... vnd mit stillschweigen sein strassen widerumb haimziehen
    SteirLRRef. 1574 Art. 33 Volltext (und Faksimile)
  • bevilcht haubtman dem diener, ein stillschweigen zu verruefen bei verlesung der freihait
    1588 NÖsterr./ÖW. IX 367 Faksimile
  • [es sollte einen bestelten marktrichter die gebührende ehr erzeuget werden,] hat in widerigen ein marktrichter daß stillschweigen aufzulegen
    nach 1679 NÖsterr./ÖW. XI 86 Faksimile
  • bey der proposition und eroͤffnung des landtags ... wurde durch den landmarschallen das stillschweigen mit lauter stimme gebotten
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 282 Faksimile
II Nichtäußern; auch im Sinne einer Aussageverweigerung
  • wird das stillschweigen des beklagten dermassen eine wůrckung einer bekantnuß auff sich tragen, das man ... gegen ihm mit der condemnation wird vollfahren moͤgen
    1591 Fischart,Daem. 219 Faksimile
  • [als de dener fraget de gemeine,] effte jemand ... wedder den einhelligen beroep [des Predigers] wat intobringen hadde ... desülve mit stillswygen ehren consenß antöget
    1594 Emden/Sehling,EvKO. VII 1 S. 483 Faksimile
  • wirket das blose stillschweigen keine annemung
    1758 Estor,RGel. II 311 Faksimile
  • das bekannte spruͤchwort: keine antwort ist auch eine antwort, zeigt an, daß das stillschweigen zu einer zeit, da jemand reden konnte und sollte, fuͤr ein gestaͤndniß gelte
    1798 RepRecht II 100 Faksimile
  • das stillschweigen wird nur bei gerichtlichen streitverhandlungen für ein geständniss angesehen
    1815 Gönner,EntwGesB. I 157 Faksimile
III Nichterwähnung, Nichtnennen
  • die muter oder der muͤterlich großuatter habendt nit von noͤten ire kinder erben zu setzen oder zu enterben, sunder sy moͤgendt sy mit stillschwigen fürgon vnd vnterlassen. denn das stillschwigen der muter oder des muterlichen großuatters ... dut so fil alß das enterben des vatters
    Murner,Inst. 1519 Bl. 48v Volltext (und Faksimile)
  • wo aber ein kriegsman in der rüstung ein testament mechte vnd seine kinder ietz oder nachgeboren nit mit nammen enterbt, sunder mit stilschweigen für gat, vnd wol wißte das er kinder het, sol sein stilschweigens fürgon für ein enterben erachtet werden
    1521 Murner,KaisStatR. S iiv Volltext (und Faksimile)
  • wenn aus mehreren kindern, deren daseyn dem erblasser bekannt war, eines ganz mit stillschweigen uͤbergangen wird, so kann es ebenfalls nur den pflichttheil fordern
    1811 ÖstABGB. § 776 Faksimile
IV Verzicht auf das Einlegen von Rechtsmitteln; Verzicht auf alle Ansprüche; häufig im formelhaften Gebot des ewigen Stillschweigens
  • [darumb pit jch,] mich von gethaner clag zuenntledigen, dem clager deßhalben ewigs stillschweygen aufzeladen
    1520 BairGO. 42r Volltext (und Faksimile)
  • soll alßdann dem diffamanten ... eyn genante zeit sein klag fürzubringen, mit dem anhang, wann er das nit thet, daß jme eyn ewig stillschweigen auffgelegt sein soll, angesetzt [werden]
    RKGO. 1555 II 25 Volltext (und Faksimile)
  • [von dem gericht ist zu begehren,] wo solches [klage] innerhalb derselbigen zeit nit geschehe, ihme, dem kläger gegen den beklagten in angestelter forderung ein ewig stillschweigen auffzulegen
    1564 JülichLR. 165 Faksimile
  • wan nun der erbfrid vnd ban gewirckt ... soll derselbe innerhalb einem iahr seine klage jegen dem keuffer derentwegen außfuͤren, oder ... sol jme ein ewig stilschweigent aufferlagt sein
    1583 HadelnLR. II 11 Volltext (und Faksimile)
  • [solle dem diffamanten ein gewisse zeit, seine clag fuͤrzubringen] mit dem anhang, wann er daß nicht thut, daß jhme ein ewig stillschweigen auffgelegt sein solle, angesetzt ... werden
    FrkLGO. 1619 II 2 § 5 Faksimile
  • ist der pupill seine spruͤch ... inner den nechsten 10 jahren nach erlangter vogtbarkeit fuͤrzubringen oder im widrigen ein ewiges stillschweigen zuhalten schuldig
    1669 ÖGerhabO. 425 Faksimile
  • daß er ... seine wieder hiesige kambmacher ausgesprengte diffamation wie zu recht gnugsam erweisen oder in entstehung dessen mit einem ewigen stillschweigen zu belegen seyn solle
    1689 Beier,Schelten 129 Faksimile
  • schliesset das auffgebot diejenigen, so sonst einen rechtmaͤßigen anspruch hatten, wenn sie sich zu rechter zeit nicht angeben, aus und legt ihnen ein ewig stillschweigen auf
    1709 Titius,GeistlR. 597 Faksimile
  • daß ersterem [aufforderer] sein recht auszufuͤhren aufgetragen, in ermanglung dessen aber das ewige stillschweigen diesfalls aufgeleget werde
    1781 ÖstAGO. § 66
  • bleibt dem richter nichts mehr uͤbrig als auf die von dem provokanten angebrachte ungehorsamsbeschuldigung die angedrohete strafe des ewigen stillschweigens nun wirklich zu erkennen
    1801 RepRecht VI 195 Faksimile
V Verschwiegenheit, Geheimhaltung; Schweigepflicht
  • wann die zeugen jr kundtschafft geben vnd gethon haben, als dann vnd darnach wirt jn solchs stillschweigen aufferlegt
    1553 Gobler,StatB. 133v Volltext (und Faksimile)
  • wann der zeuge auff die fragstuͤcke vnd beweiß articul abgehoͤret ist, sol demselben die aussage ... fuͤrgelesen ... vnd ihm als dann ein stillschweigen aufferlegt werden
    1603/05 HambGO. XXVIII 27
  • [die kanzleypersonen sollen] uͤber die ihnen anvertrauten geschaͤfte ... stillschweigen beobachten
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 237 Faksimile
VI implizite Zustimmung
  • der vatter [hat] die diebstähle verhelet, auch selbst mit antheil daran genohmen und durch sein boßhaften convenienz und stillschweigen approbiert
    1745 Schindler,VerbrFreib. 71
VII Unerwähntsein, Vergessenheit; in Stillschweigen stellen dem Vergessen anheimgeben