Stillstandsbefehl, m.

gerichtliches Handlungsverbot, Gebot der Verfahrensunterbrechung
  • mit erthailung solcher schein- oder stillstandtsbeuelchen [soll] bey den cantzleyen niemand wider gebuͤr auffgehalten werden
    BairLR. 1616 S. 46 Faksimile
  • ich hab zwar wol demselben mit aus-wuͤrckung eines stillstands-befelchs bey der hochloͤbl. regierung gedrohet, allein hat er sich nicht abschrecken lassen
    1670 Abele,Unordn. I 221 Faksimile
  • inhibition: gerichtlich verbot, stillstandsbefehl
    1793 Krafft,JurWB. 203