Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stimmenmehrheit

Stimmenmehrheit

, f.

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(einer Seite zukommende) Mehrzahl der gültig abgegebenen Stimmen (III) bei einer Abstimmung oder Wahl
  • [Bayern haͤtte bey dem] nach der stimmen mehrheit und juͤngsthin gepflogenen vereinbahrung wohl verfaßten aufsatz concluli nichts zu erinneren
    Moser,Staatsarch. 1754 I-VI 708 [Komp.?]
  • wo es auf die stimmenmehrheit unter den patronen ankommt, werden die stimmen, wenn das patronatrecht bloß persönlich ist, nach den personen, wenn es aber auf gütern haftet, nach den gütern ... gezählt
    1794 PreußALR. II 11 § 352
  • entscheidet die stimmenmehrheit ... und diese kann ... eine beschraͤnkte, wo die zahl der stimmen, welche das uebergewicht geben soll, bestimmt ist ... bald eine unbeschraͤnkte seyn, wo auch schon eine stimme den ausschlag giebt
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 108
  • dieses wahlcorps ... ergänzt durch absolute stimmenmehrheit die abgehenden glieder des volksraths
    1801 AktSammlHelvet. VII 1434
  • nur der ordentlicherweise versammlete cantonsrath kann sich über vorschläge zu abänderung der cantonsverfassung berathen, und nur die stimmenmehrheit von zwei drittheilen der vollständigen versammlung kann den vorschlag genehmigen
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1527
  • im reichshofrath entscheidet stimmenmehrheit 
    1804 Gönner,StaatsR. 514
  • auf dem reichstage gilt die stimmen mehrheit. das jus eundi in partes und alle auf die religions verschiedenheiten bezug habende einrichtungen ... werden aufgehoben
    1813 Botzenhart,Frhr.v.Stein IV 408
  • obergerichte entscheiden die rechtssachen in kollegialberathschlagungen nach stimmenmehrheit, der vorstand hat bei ... stimmengleichheit die entscheidungsstimme
    1815 Gönner,EntwGesB. I 12
  • wo es ... auf annahme oder abänderung der grundgesetze, auf organische bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder religionsangelegenheiten ankommt, kann, weder in der engeren [Bundes-]versammlung noch im pleno, ein beschluß durch stimmenmehrheit gefaßt werden
    1815 Klüber,QSÖffRecht I 159
unter Ausschluss der Schreibform(en):