Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stimmrecht

Stimmrecht

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Befugnis, an einer Abstimmung oder Wahl durch Abgabe (wenigstens) einer Stimme (III) teilzunehmen; Wahlrecht; formelhaft: Sitz- und Stimmrecht Recht auf Zugehörigkeit zu einem Gremium und Teilnahme an dessen Abstimmungen
vgl. Sitz (IV)
  • sind etliche, so nur die jenigen buͤrger oder staͤnde des reichs nennen wollen, welche das stimmrecht auf dem reichstage haben
    1667 Pufendorf,RZustand 211
  • ein land, darauf sitz- und stimm-recht bey crays-conventen hafftet
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 126
  • wo es auf die mehrere stimmen ankommt, gilt ... solches votum curiatum so vil, als membra solches bancks, welche sitz- und stimm-recht haben, gegenwaͤrtig seynd
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 203
  • das churfuͤrstl. sitz- und stimmrecht auf allen ordinari und extraordinari zusammenkuͤnfften
    1764 Faber,NStaatskanzlei XII 38
  • alle entschliessungen bey einer generalversammlung ... werden nach der mehrheit der stimmen gefasset; zehen actien geben das stimmrecht 
    1765 PreußSeeR. Beil. S. 226
  • das sitz und stimmrecht [bei Landtagen] war jus mixtum, welches nicht nur den besitz eines ritterguts, sondern auch eine gewisse zahl von 8 oder 16 ahnen erfoderte
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 430
  • daß der stadt Hamburg in ausuͤbung ihres sitz- und stimm-rechtes in comitiis keine hinderung geschehe
    1771 HambGSamml. IX 259
  • [die] einem mitgliede des stadtrathes anklebenden rechte ... bestehen ... im sitz- und stimmrechte bei dem rathe
    1788 Thomas,FuldPrR. I 135
  • wenn ... ein gutsbesitzer von adel, während seiner abwesenheit, die besorgung seiner gutsangelegenheiten überhaupt einem generalbevollmächtigten bürgerlichen standes aufgetragen hat: so kann dieser auch das stimmenrecht seines machtgebers bey kreis- und landtagen ausüben
    1794 PreußALR. II 9 § 48
  • mitglieder einer corporation, oder gemeine, welche sich eines solchen mißbrauchs der gerichtsbarkeit schuldig gemacht haben, verlieren ihr stimmrecht zur richterwahl
    1794 PreußALR. II 17 § 89
  • so kann auch der kaiser nur mit bewilligung des reichstages einen reichsstand von seinem sitz- und stimmrecht oder seiner landesregierung suspendieren
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 56
  • [dass] ehe diese drei iahre herum sind, ein ordentlicher lehrer blos als zuhörer zur übung den facultätssizungen beizuwohnen ... aber kein stimmrecht auszuüben hat
    1803 HeidelbUnivUB. I 445
  • wer in der kirche bann ist, hat kein stimmrecht in der gemeinde
    1812 ArchKathKR. 27 (1872) 88
  • daß sie [staͤnde] ein stimmenrecht bei neu zu verfassenden gesetzen ... haben sollen
    1814 AktWienKongr. I 1 S. 70
  • jeder kantonsbürger übt sein stimmrecht nur in der [wahl-]zunft aus, in welcher er gemeindsbürger ist
    1814 QbSchweizVG. 214
unter Ausschluss der Schreibform(en):