Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stimmrecht
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, n.
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Befugnis, an einer Abstimmung oder Wahl durch Abgabe (wenigstens) einer Stimme (III) teilzunehmen; Wahlrecht; formelhaft: Sitz- und Stimmrecht Recht auf Zugehörigkeit zu einem Gremium und Teilnahme an dessen Abstimmungen
bdv.:
Stimmgerechtigkeit
vgl.
Sitz (IV)
- sind etliche, so nur die jenigen buͤrger oder staͤnde des reichs nennen wollen, welche das stimmrecht auf dem reichstage haben1667 Pufendorf,RZustand 211
- ein land, darauf sitz- und stimm-recht bey crays-conventen hafftet1746 Moser,StaatsR. 27 S. 126Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wo es auf die mehrere stimmen ankommt, gilt ... solches votum curiatum so vil, als membra solches bancks, welche sitz- und stimm-recht haben, gegenwaͤrtig seynd1746 Moser,StaatsR. 28 S. 203Faksimile - in Google Books
- das churfuͤrstl. sitz- und stimmrecht auf allen ordinari und extraordinari zusammenkuͤnfften1764 Faber,NStaatskanzlei XII 38
- alle entschliessungen bey einer generalversammlung ... werden nach der mehrheit der stimmen gefasset; zehen actien geben das stimmrecht1765 PreußSeeR. Beil. S. 226
- das sitz und stimmrecht [bei Landtagen] war jus mixtum, welches nicht nur den besitz eines ritterguts, sondern auch eine gewisse zahl von 8 oder 16 ahnen erfoderte1770 Kreittmayr,StaatsR. 430Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß der stadt Hamburg in ausuͤbung ihres sitz- und stimm-rechtes in comitiis keine hinderung geschehe1771 HambGSamml. IX 259Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [die] einem mitgliede des stadtrathes anklebenden rechte ... bestehen ... im sitz- und stimmrechte bei dem rathe1788 Thomas,FuldPrR. I 135Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wenn ... ein gutsbesitzer von adel, während seiner abwesenheit, die besorgung seiner gutsangelegenheiten überhaupt einem generalbevollmächtigten bürgerlichen standes aufgetragen hat: so kann dieser auch das stimmenrecht seines machtgebers bey kreis- und landtagen ausüben1794 PreußALR. II 9 § 48
- mitglieder einer corporation, oder gemeine, welche sich eines solchen mißbrauchs der gerichtsbarkeit schuldig gemacht haben, verlieren ihr stimmrecht zur richterwahl1794 PreußALR. II 17 § 89
- so kann auch der kaiser nur mit bewilligung des reichstages einen reichsstand von seinem sitz- und stimmrecht oder seiner landesregierung suspendierenum 1795 StaatsRHeilRömR. 56
- [dass] ehe diese drei iahre herum sind, ein ordentlicher lehrer blos als zuhörer zur übung den facultätssizungen beizuwohnen ... aber kein stimmrecht auszuüben hat1803 HeidelbUnivUB. I 445Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wer in der kirche bann ist, hat kein stimmrecht in der gemeinde1812 ArchKathKR. 27 (1872) 88
- daß sie [staͤnde] ein stimmenrecht bei neu zu verfassenden gesetzen ... haben sollen1814 AktWienKongr. I 1 S. 70
- jeder kantonsbürger übt sein stimmrecht nur in der [wahl-]zunft aus, in welcher er gemeindsbürger ist1814 QbSchweizVG. 214
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