Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stintflock

Stintflock

, n.?, Stinzflock, n.?

wie Stinthake 
vgl. Seeflock, Stint
  • die stintzflacken sollen allein in der zeit, wenn der stintz gefangen wirdt, zugebrauchen, zugelassen, vnd sonst das jahr uͤber zu wasser gentzlich vorboten sein, auch die netze in das ampt ... eingelegt werden
    1574 CCMarch. IV 2 Sp. 195
  • die garne-leute sollen ... keine acken- oder stint-floͤcken an die maͤteritzen haͤngen
    1690 CCMarch. IV 2 Sp. 253
unter Ausschluss der Schreibform(en):