Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stockblind

stockblind

, adj.

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vollständig blind, ohne Sehvermögen; auch übtr.
bdv.: starblind
vgl. stocktaub
  • so stockblind sind unsere geistlichen worden, das sie meinen ihr verkert wesen sey das recht
    1536 Hannover/Sehling,EvKO. VI 2 S. 996
  • die person muß stockblind seyn, wenn sie in iure soll pro cœco gehalten werden
    1753 Hellfeld I 680
unter Ausschluss der Schreibform(en):