Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockbrief

Stockbrief

, m.

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auch Stöck- 
wie Steckbrief (I) 
  • hat der rath zu N. in namen des gantzen schwäbischen bundts H. ... mit einem stöckbrieff und vollmacht abgefertigt, H. T. ..., H. ... und alle ihre helffer und verwandte ... niderwerfen zu laßen
    1623 QFGNürnb. 32 S. 596
  • contra den salpetersieder, der ... W. mit einem messer zulaufen suchen inquisition und stockbrief, weil er ausgetreten
    1644 ProtBrandenbGehR. II 608
  • daß der unterste oder cantzley-diener keine abscheide, lehn-brieffe, privilegia, ... stoͤck-brieffe, ... gerichtliche attesta und dergleichen außfertiget
    1700 CCMarch. II 1 Sp. 260
unter Ausschluss der Schreibform(en):