Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockerbe

Stockerbe

, m.


I Erstgeborener in der männlichen Linie, der das Stockgut (I) erbt
  • kann der stockerb ohne landesherrliche bewilligung vom stockgut nichts gerichtlich versetzen, noch verkaufen, und die ohne dieselbe beschehene verpfaͤndung und verkauf sind null und nichtig
    1785 Kamptz,PreußProvR. III 502
  • in denen stockguͤtern hat keine leibzucht platz, sondern auf absterben des stockerbens stehet dem uͤberlebenden ehegatten frey, sich beim stockhauß ... gegen seine moͤgliche arbeit lebenslaͤnglich unterhalten zu lassen
    1785 Kamptz,PreußProvR. III 500
II erstgeborener Nachkömmling (Sohn oder Tochter) als Erbe eines Stockguts (II) 
  • wann auch schon beide ehegatten und also der stockerb noch mit am leben, gleichwol 62 jahr alt, musten sie ... das stockgut dem berechtigten kinde, wann dieß es haben wollte, abtreten
    1810 H. Dehard, Gründl. u. ausführl. Darstellung der Stock- oder Bauerngüter in der Grafschaft Dagstuhl (Trier 1810) 28
III Inhaber eines Stockguts (III) 
  • daß [die Güter], die zins und pacht geben dem hochw. herrn abt ... soll nie wieder verspließen werden denn auf einen sester; was aber wieder unter die freunden verteilt oder verspließen würde, soll der vorgänger oder stockerbe einfordern [von den anderen] und die pacht jährliches bezahlen und einen vorgänger haben
    1650 RhW. II 2 S. 29
unter Ausschluss der Schreibform(en):