Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockerbe
Artikel davor:
Stockdieb
Stockeimer
Stockeisen
Stöckelknecht
Stockelle
stocken
Stocken
Stöckenwald
Stocker
Stöckeramt
Stockerbe
, m.
I
Erstgeborener in der männlichen Linie, der das Stockgut (I) erbt
- kann der stockerb ohne landesherrliche bewilligung vom stockgut nichts gerichtlich versetzen, noch verkaufen, und die ohne dieselbe beschehene verpfaͤndung und verkauf sind null und nichtig1785 Kamptz,PreußProvR. III 502Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in denen stockguͤtern hat keine leibzucht platz, sondern auf absterben des stockerbens stehet dem uͤberlebenden ehegatten frey, sich beim stockhauß ... gegen seine moͤgliche arbeit lebenslaͤnglich unterhalten zu lassen1785 Kamptz,PreußProvR. III 500Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
erstgeborener Nachkömmling (Sohn oder Tochter) als Erbe eines Stockguts (II)
- wann auch schon beide ehegatten und also der stockerb noch mit am leben, gleichwol 62 jahr alt, musten sie ... das stockgut dem berechtigten kinde, wann dieß es haben wollte, abtreten1810 H. Dehard, Gründl. u. ausführl. Darstellung der Stock- oder Bauerngüter in der Grafschaft Dagstuhl (Trier 1810) 28
III
Inhaber eines Stockguts (III)
- daß [die Güter], die zins und pacht geben dem hochw. herrn abt ... soll nie wieder verspließen werden denn auf einen sester; was aber wieder unter die freunden verteilt oder verspließen würde, soll der vorgänger oder stockerbe einfordern [von den anderen] und die pacht jährliches bezahlen und einen vorgänger haben1650 RhW. II 2 S. 29Faksimile (ca. 143 KB)