Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockhaus
Artikel davor:
Stockgefälle
Stockgeld
Stockgericht
Stockgewicht
Stockgulden
Stockgut
Stockhafer
Stockhalter
Stockhamen
Stockhaue
Stockhaus
, n.
I
Gefängnis, Haftlokal; häufig mit Stöcken (VI 1), Hand- und Beinschließen versehen
- swer darnach [winglocke] begriffen wirt an lieht, ist er ein unversprochen man, den sol man uf den sal fuͤren. wirt aber ein versprochen man begriffen, den sol man uf daz stochus legen1341/42? WürzbPol. 49
- heimbliche handtwercker ... scholen und moegen de amptman edder hardesvoigt in dat stockhus gefenglick innehmen laten1561 Beccau,Husum 345
- diese unthat hat der gedachte herr pfarrer dem herrn commandanten K.E. geklagt, worauf der soldat in das stockhaus gefuͤhret; ob er aber deswegen gestraft, hat man ganz nicht erfahren koͤnnen1640 Ledebur,Arch. XV 249
- die schwedische haben ... wo sie ein wolhäbigen bauren ... erwischt, gebunden mit sich geführt, alsdann ins stockhauß in eisen geschlagen1. Hälfte 17. Jh. FreibDiözArch. 23 (1893) 332Faksimile - in Google Books
- an einen schub-karn angeschlossene und des tages hindurch schantzende, des nachts aber zu M. im stock-hauß sitzen muͤßende mit-bruͤder1737 Faber,Staatskanzlei 70 S. 20
- unter straf leiblichen arrestes und Kaiserswerther stockhauses soll niemand nach dem ersten merz ohne des äigentumberen erlaubnus auf einem fremden felt kraut oder salat suchen1762 RhW. II 2 S. 133Faksimile (ca. 152 KB)
- wer wilddieberey treibt wird ins stockhaus geliefert1780 Foesser,JagdStrR. 95
- mit 48stuͤndigen krummliegen im stockhause bestraft1785 BrschwWolfenbPromt. III 205
- [untersuchung der verbrechen soll] von denenjenigen gerichten auf dem lande, welche den arrestanten, inquisiten oder zuͤchtling in das staͤdtische stock- oder zuchthaus gegeben, zu fuͤhren seyn1794 Schwarz,LausWB. V 85Faksimile (ca. 101 KB)
II
in Frankfurt a.M.: Bordell, Freudenhaus; benannt nach dem Stocker (I), der darüber Aufsicht führt
vgl.
Stockhaushure
- [eine Frau wird beschuldigt, sie habe] ein stoghus ufgehalden1399 Kriegk,Bürgertum II 349
III
zu einem Stockgut (II) gehöriges (Haupt-)Haus
- die aeltern derer zukuͤnftigen eheleute ... pflegen unter sich zu verabreden, ob und was der in's stockhauß fremd einkommende ehegatten nebst dem heirathsgut einbringen soll1785 Kamptz,PreußProvR. III 497Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in denen aemtern Pruͤm, Schoͤnecken und Schoͤnberg wird nun das heirathsgut faͤllig, wenn der nachgebohrne sich ausheirathet, oder aber nach erreichtem 25jaͤhrigen alters aus dem stockhauß selbst aparice haußhaltung fuͤr sich fuͤhrt1785 Kamptz,PreußProvR. III 499Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)