Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockherr

Stockherr

, m.

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Vorsteher des Stockamts (II) 
  • zu dem stock-amt sind neben dem stockherren vier herren aus dem kleinen raht verordnet, welcher sich mit selbigen berathschlaget, wie den armen verburgerten haushaltungen ... die nohtduͤrfftige lebens-aufenthaltung darzureichen seye
    M. Haltmeyer, Beschreibung der Statt St. Gallen (ebd. 1683) 711
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