Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stocklosung
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(Stocklegen)
(Stocklegensbauer)
(Stocklegsbrief)
(Stocklegsmann)
(Stocklegung)
(Stocklehen)
Stockleite
Stockleute
Stocklöse
Stocklosung
, f.
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wie Stocklöse
vgl.
3Losung (VI 6)
- sollen ... diejenigen, denen holtz verzeigt wirt, die stocklösung schuldig sein, und zwahr von jedem stock ein btz.1688 InterlakenR. 566Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß ... der 10te pfenning ... deß erlösten denen viereren, welche daß erlaubte holtz verzeigen werden, als stoklosung zu dienen solle1715 KonolfingenLGR. 250Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- dass die verzeigung sowohl des brenn- als bauholzes ohne unser alldortigen angehörigen entgelt noch bezahlung einicher stocklosung geschehe1753 Obersimmental(BernRQ.) 202Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sollen die soͤldner und leibgedingsleute, welche ebenfalls ein klafter scheiter oder 2 klafter stockholz zu empfangen haben, dem holzwart fuͤr die anweisung und stocklosung 3 kr bezahlen1787 Moser,ForstArch. II 168Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)