Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockschilling

Stockschilling

, m.

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eine Strafe von idR. 30 Schlägen mit einem Stock (III 4) oder einem ähnlichen Instrument; soweit vom Stockwärter verabreicht nicht ehrenmindernd
  • es ist auch der stockschilling auf. s.ch.d. begnadigung dem [Falsch-]münzer zu A. gegeben [worden]
    1656 ProtBrandenbGehR. V 128
  • du sollest ihn mit einem stockschillinge belegen und 24 streiche zuzählen
    1717 Schmeller2 II 401
  • so wurden sie, nachdem man inen vielfaͤltig sehr uͤbel begegnet war und sie einen harten stockschilling erhalten hatten, verurtheilet, die uͤbrigen tage ihres lebens in dem schlosse ... gefangen zu sitzen
    1753 Helyot,Klosterorden I 137
  • so wuͤrde ihm wegen solcher in der fuͤrstlichen freyheit begangenen verbrechung in dem gefaͤngniß billig ein stockschilling gegeben
    1761 Moser,Hofr. II 829
  • der stockschilling oder die ruthenzuͤchtigung macht nicht ehrloß und wird haͤufig mit einem acht bis vierzehn taͤgigen gefaͤngniß ... oder mit einem stellen im gemeinen halseisen verbunden ... so wird ... der stockschilling meistentheils nur bey erwachsenen personen maͤnnlichen geschlechts, die ruthenzuͤchtigung aber gewoͤhnlich bei weibsleuten und jungen mannspersonen gebraucht
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 141
  • [blos schmerzende strafen:] stockschilling ... von dem gerichtsdiener mit stoͤcken oder ruthen heimlich oder (bey schwereren faͤllen und oͤffentlichem aergerniß) oͤffentlich vollzogen
    1798 Grolman,KrimRWiss. 133
  • zu den züchtigungen... gehört 1) staupbesen ... 2) öffentliche züchtigung mit ruthen oder dem stock durch den blossen gerichtsdiener 3) stockschilling (vingindemia), geheime züchtigung durch den blossen gerichtsdiener
    1801 Feuerbach,PeinlR. 133