Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockschläger

Stockschläger

, m.

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jmd., der auf einen anderen mit einem Stock (III 4) einhaut
  • alsdann solle stockschlaͤger zu drey jaͤhriger gefaͤngnuß condemnirt [werden]
    1692 KurpfDuellEdict Art. 5