Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockschlag

Stockschlag

, m.

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Hieb mit einem Stock (III 4) auf eine andere Person

I als rechtswidrige Körperverletzung
  • [boete:] stockslach viij penningen
    Anf. 16. Jh. OstfriesRQ. 70
  • solte es aber gar zu ... stock-schlägen oder prügeln kommen, so wollen wir, daß diejenige, so ... sich so weit vergessen, dem beleydigten eine öffentliche abbitte und ehren-erklährung vor dem kriegs-gerichte zufoderst thun
    1719 HannovGBl. 8 (1905) 222
  • [den pfarrer] auf der land-strasse angegriffen, ihm etliche stock-schlaͤge gegeben
    1721 Struve,PfälzKHist. 1475
  • daß wegen aller injurien, sie moͤgen ... auch realiter durch ohrfeigen, stock-schlaͤge begangen werden, keine actiones civiles [statt haben]
    1734 CCMarch. II 1 Sp. 813
  • ein edelmann, der sich so weit vergißt, daß er einem andern von gleichem stande und geburt aufpaßt, ... und ihn mit stock- oder peitschenschlägen ... beschimpft, soll ... zu acht- bis zehnjährigem festungsarreste verurtheilt werden
    1794 PreußALR. II 20 § 633
II als körperliche Strafe, Züchtigung
  • daß auch jeder fechtende handwerks-pursch sogleich arretirt, zum oberamt geliefert und daselbst ... mit einthuͤrnung bei wasser und brod und stockschlaͤgen beleget werde
    1768 SammlBadDurlach II 99
  • [ein stehlender Spitalinsasse soll] öffentlich im spithal mit 20 stockschlägen gezüchtigt werden
    1773 Schindler,VerbrFreib. 66
  • wer einem herrschaftlichen hund ... den pruͤgel abnimmt, soll um 5 rthr. gestraft, oder wenn er diese nicht zahlen kann, mit 30 stockschlägen belegt werden
    1785 Gatterer,NForstArch. XX 137
  • wird selbiger [fremder bettler] von einem unterofficier mit stockschlaͤgen abgestrafet
    1786 VerordnAnhDessau II 11
  • [diebstal von bienen, hoͤnig und wachs wird] mit 10 fl. oder mit stockschlaͤgen ... geahndet
    1789 Thomas,FuldPrR. II 189
  • eine bloße bürgerliche strafe ..., wohin ... stock- oder karbatschen-schläge ... gerechnet werden
    1806 SammlPommGes. I 291
III
als Mittel zur Geständniserzwingung (anstelle von Folter)
  • [inquisiten,] wider welche wegen der geringen art des verbrechens zur peinlichen frage nicht geschritten werden kann, sollen bey einem hartnaͤckigen leugnen ... mittelst stockschlaͤge oder ruthenstreiche ... zum gestaͤndniß der wahrheit angehalten werden. dieses mittel soll ... nicht durch des nachrichters leute vollstreckt [werden]
    1775 BrschwWolfenbPromt. I 297
  • bey verbrechen, die todesstrafe verdienen, und wobey es bloß an dem bekenntnisse fehlet, muß ... uͤber die strengere angreifung des inquisiten angefragt werden, und wird von ihm in vorkommenden faͤllen auf 300 oder 400 stockschlaͤge in 3 tagen erkannt
    1785 Fischer,KamPolR. I 571
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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